Satzung der Stever-Knappen Olfen

§ 1 Name

Der Fan-Club führt den Namen Stever-Knappen Olfen

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist vom 01.07. bis 30.06. des nächsten Jahres.

§ 3 Zweck

Der Fan-Club bezweckt die Erhaltung und die Förderung des Sports und des Sportgedankens, kultureller Betätigung, die in erster Linie dieser Freizeitgestaltung dienen, der Pflege der Geselligkeit durch regelmäßige Zusammenkünfte und Reisen zu diesem Zweck. Hierzu zählen insbesondere die Förderung und die Erhaltung des Zusammenhaltes der Freunde, Fans und Mitglieder des FC Schalke 04 e. V.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden. Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Vereinsinteressen entgegenstehen. Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Abschluss des Geschäftsjahres beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

§ 5 Vorstand

A) Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
d) dem 2. Kassierer
e) dem Kartenbeauftragten
f) dem 1. Schriftführer
g) dem 2. Schriftführer
f) dem 1. Beisitzer
g) dem 2. Beisitzer
h) dem Vorsitzenden Festausschuss

B) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

C) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

§ 6 Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

A) Der Vorstand vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

B) Der Vorstand ist verantwortlich, Verpflichtungen seitens des Schalker Fanclub Verbandes (Bezirksfahrten) zu koordinieren und zu erfüllen.

C) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich im letzten Quartal des Geschäftsjahres statt, (siehe § 9). Der Vorstand wir für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

D) Der Vorstand trifft sich mindestens einmal im Quartal zum Informationsaustausch und zur Planung von Aktivitäten.

E) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.  

§ 7 Beitrag und Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages beträgt derzeit für Jugendliche bis 18 Jahre 12 Euro/jährlich, für Volljährige 24 Euro/jährlich, Jugendliche bis 11 Jahre sind beitragsfrei. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 30.07. des Geschäftsjahres zu entrichten. Der Beitrag der neu in den Verein eingetretenen Mitglieder ist 30 Tage nach Vereinseintritt zu entrichten. Das Mitglied, das länger als drei Monate mit dem Beitrag in Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen. Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch nicht berührt. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 8 Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dies gilt auch im Fall des § 7.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im letzten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder einberufen. Die Einberufung muß mindestens 20 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen. In der Ladung sind Ort und Tagesordnungspunkte anzugeben. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 16 Tage vor Versammlungstermin einzureichen. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend. Die Beschlußfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Dies gilt nicht für einen Beschluß über den Ausschluß eines Mitgliedes, die Auflösung des Vereins, die Zweckänderung und die Entlastung des Vorstandes; hier ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Formvorschrift

Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Protokollführer hinterlegt. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findest die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, so wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit der Maßgabe anfallberechtigt sein, das Restvermögen aufzulösen.

Fassung vom 05.07.2019

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